Kostenträger

Die Kosten von Heilbehandlungen werden in der Bundesrepublik zum Großteil von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), also den Kostenträgern, übernommen. Dies ist darin begründet, dass für den Großteil der Bevölkerung eine Pflicht zur Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 5 SGB V).

Verschiedene Personenkreise sind jedoch von der Versicherungspflicht befreit. Neben den Beamten sind dies Personen, deren Einkommen über einer bestimmten Bemessungsgrenze liegt. Diese Personenkreise decken das Risiko von Heilungskosten in der Regel über eine private Krankenversicherung bzw. über die Beihilfe des Staates für Beamte.

Bestimmte Heilungskosten werden zudem von Unfall- und Rentenversicherungsträgern übernommen.

Die „Heilmittel-Richtlinie“ bestimmt nur, welche Heilmittel in welchen Mengen von Vertragsärzten der GKV für Versicherte der GKV verordnet werden können.

Für Versicherte (Versicherungsfälle) anderer Kostenträger, z. B. der Berufsgenossenschaft, kommen andere Regelungen zum Tragen.

Auch „Privatpatienten“ können bei Verordnungen durch einen Arzt selbst entscheiden, welche Heilmittel sie in welchen Mengen erhalten bzw. bezahlen wollen. Gegebenenfalls muss der Patient mit seiner privaten Krankenversicherung klären, welche Kosten für Heilmittel übernommen werden.