Heilmittel

Grundsätzlich könnte man alle Mittel, die der Heilung einer Krankheit dienen, als Heilmittel bezeichnen.

Die Sozialgesetzgebung hat im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung den Begriff der Heilmittel jedoch in einem speziellen Sinne verwendet und geprägt.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben neben einem Anspruch auf ärztliche Behandlung u. a. auch Anspruch auf Arznei- und Verbandsmittel (§31 SGB V) und auf die Versorgung mit Heilmitteln (§32 SGB V).

Heilmittel sind in diesem Sinne Maßnahmen (Behandlungen), die durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden und die einem der folgenden Therapiebereiche zuzuordnen sind:

  • Physiotherapie
  • Podologische Therapie
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
  • Ergotherapie
  • Ernährungstherapie

In diesem Sinne sind Arzneimittel, im Gegensatz zur Umgangssprache, keine Heilmittel.