Der Verordnungsvordruck

Das Verordnungsformular für eine Heilmittelverordnung besteht aus einem Blatt mit Vorder- und Rückseite. Der Patient überbringt den Vordruck dem Therapeuten. Der Vordruck ist später Bestandteil der Abrechnung des Therapeuten.

Auf der Vorderseite erfolgt die Verordnung durch den Arzt (und später die Abrechnung des Therapeuten). Auf der Rückseite muss der Patient den Empfang der Behandlungsleistung je Behandlungstermin beim Therapeuten bestätigen.

Verordnungsvordruck Vorderseite

Die folgenden Ziffern beziehen sich auf die gekennzeichneten Bereiche des Verordnungsformulars.


(1) Personalienfeld

Alle Angaben müssen gemacht sein, damit die Patientin/der Patient eindeutig identifizierbar ist.


(2) Heilmittelbereich

Per Kreuz definiert der Arzt/die Ärztin den Heilmittelbereich, für den die Verordnung ausgestellt wird.


(3) Behandlungsrelevante Diagnosen

a. ICD-10-Code: Diagnosen sind grundsätzlich durch mindestens einen ICD-10-Code anzugeben. Die Angabe eines zweiten ICD-10-Codes wird unter Umständen notwendig, wenn eine extrabudgetäre Verordnung geltend gemacht werden soll.

Hinweis: Nur mit endstelligem ICD-10-Code entsprechend der Vorgaben, wird die Verordnung als extrabudgetär anerkannt.

b. Freifeld: Ein Freifeld für die Konkretisierung der Diagnose oder den ICD-10-Klartext bleibt erhalten.


(4) Diagnosegruppe

Hier muss die zur Diagnose passende Diagnosegruppe eingetragen werden.

BVO: Bei Blankoverordnung muss hier eine der vertraglich festgelegten Diagnosegruppen stehen, sonst kann es keine Blankoverordnung sein.


(5) Leitsymptomatik

a. gemäß Heilmittelkatalog: Zusätzlich zur Diagnosegruppe muss eine Leitsymptomatik angegeben werden. Diese ist entweder nach buchstabenkodierter Leitsymptomatik oder als Klartext anzugeben. Hierbei handelt es sich um indikationsbezogene Regelbeispiele für Schädigungen von Körperfunktionen und -strukturen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind. Es können auch mehrere Leitsymptomatiken angegeben werden.

b. patientenindividuelle Leitsymptomatik (alternativ zu 5a): Ist keine der vorgegebenen Leitsymptomatiken auf die Patientin/den Patienten handlungsleitend, kann hier ein Kreuz gemacht werden und eine individuelle Leitsymptomatik im Freitextfeld ergänzt werden. Voraussetzung: Die individuelle Leitsymptomatik muss der jeweiligen Diagnosegruppe zugeordnet werden können.


(6) Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog

a. vorrangige Heilmittel: Hier kann aus den der Diagnosegruppe zugeordneten vorrangigen Heilmitteln indikationsbezogen ausgewählt werden.

Hinweis: Wenn der Heilmittelkatalog mehrere vorrangige Heilmittel erlaubt, können bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel gleichzeitig verordnet werden. Die Höchstmenge je VO wird dann auf die ausgewählten Heilmittel aufgeteilt.

BVO: Hier muss statt der Heilmittel vom Arzt der Text BLANKOVERORDNUNG eingetragen werden.

b. ergänzende Heilmittel: Zusätzlich kann maximal ein ergänzendes Heilmittel gewählt werden, wenn der Heilmittelkatalog dies vorsieht.

BVO: Bleibt leer, da die Entscheidung beim Leistungserbringer liegt.


(7) Anzahl der Behandlungseinheiten

Die Höchstmenge je VO gibt für jede Diagnosegruppe an, wie viele Behandlungseinheiten je VO verordnungsfähig sind. Die maximale Verordnungsmenge für ergänzende Heilmittel richtet sich nach dem vorrangigen Heilmittel bzw. der Summe der verordneten Behandlungseinheiten der vorrangigen Heilmittel.

Verordnungs-Tipp: Je geringer die Anzahl der verordneten Behandlungen, desto höher ist der Zuzahlungsanteil für die Patienten. Denn die Zuzahlung besteht nicht nur aus einer 10-prozentigen Beteiligung an den Kosten der Therapie, sondern darüber hinaus werden je Verordnungsblatt zusätzlich 10 Euro fällig.

Hinweis: Ist über die orientierende Behandlungsmenge hinaus die Therapie mit Heilmitteln indiziert, weil das angestrebte Therapieziel noch nicht erreicht werden konnte, sind weitere Verordnungen möglich. Eine Begründung muss nicht auf der Verordnung angegeben werden, sondern wird in der Patientenakte der Ärztin/des Arztes vermerkt.

BVO: Bleibt leer, da die Entscheidung beim Leistungserbringer liegt.


(8) Therapiebericht

Mit einem Kreuz erhält die Verordnerin/der Verordner einen Behandlungsbericht des Therapeuten. Kein Kreuz = kein Therapiebericht.

Verordnungs-Tipp: Therapieberichte unterstützen die Ärzte beim Nachweis der medizinischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit ihrer Verordnungen.


(9) Hausbesuch

Soll ein Hausbesuch durchgeführt werden, muss hier ein Kreuz bei „ja“ gemacht werden. Ist aus medizinischen Gründen kein Hausbesuch notwendig, ist „nein“ anzukreuzen.


(10) Therapiefrequenz

Im Heilmittelkatalog ist diese immer als Frequenzspanne angegeben.

Hinweis: Für die Ernährungstherapie ist die Angabe nicht zwingend erforderlich.

BVO: Bleibt leer, da die Entscheidung beim Leistungserbringer liegt.


(11) Dringlicher Behandlungsbedarf

Gemäß HeilM-RL muss die Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung begonnen werden. Die Ärztin/der Arzt kann hier per Kreuz festlegen, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen bereits innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden muss.


(12) gegebenenfalls Therapieziele/weitere medizinische Befunde und Hinweise

Dies ist ein optionales Freitextfeld zur Konkretisierung der Verordnung.


(13) IK des Leistungserbringers

Ob der Leistungserbringer in diesem Feld wirklich seine IK eintragen muss, hängt von den Vereinbarungen der jeweiligen Rahmenverträge ab.


(14) Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes

Auch weiterhin ist eine Verordnung ohne Datum, Stempel und Unterschrift ungültig.

Verordnungsvordruck Rückseite

(15) Datum

Hier wird das Datum dokumentiert, an dem die jeweilige Leistung/Maßnahme erbracht wurde.


(16) Maßnahme

Hier wird die verordnete und durchgeführte Maßnahme/Heilmittel so eingetragen, dass sie für die Patienten, die den Leistungserhalt quittieren müssen, verständlich ist.

Hinweis: Wenn Sie die Leistung/Maßnahme nicht jedes Mal als Volltext ausschreiben wollen, können Sie ab der zweiten Behandlung auch mit Kürzeln arbeiten, wenn bei der ersten Behandlung das Kürzel hinter dem Volltext dokumentiert wurde.

BVO: Therapeut bestimmt die Dauer der Behandlung, die sich von Termin zu Termin verändern kann. Deshalb ist es wichtig, zusätzlich zur Leistung auch die Dauer der Therapiezeit anzugeben.


(17) Leistungserbringer

Dies ist ein neues Feld auf dem Muster 13. Ist in den Rahmenverträgen nichts anderes vereinbart, kann dieses Feld leer bleiben. Praxen, die über die Verordnungen auswerten wollen, welche Mitarbeiter welche Leistungen erbracht haben, können dieses Feld dann zum Beispiel für Mitarbeiterkürzel nutzen.


(18) Unterschrift des Versicherten

Hier wird der Erhalt der Maßnahme am Tag der Leistungserbringung durch die Patientin/den Patienten quittiert.


(19) Rechnungsnummer

Selbstabrechner geben hier die Rechnungsnummer der Rechnung an, mit der diese Verordnung gegenüber der GKV abgerechnet wird. Erfolgt die Abrechnung über ein Abrechnungszentrum, wird dieses Feld in der Regel nicht ausgefüllt.


(20) Belegnummer

Selbstabrechner geben hier die Nummer an, mit dem die Verordnung auf der Rechnung angegeben wird. Erfolgt die Abrechnung über ein Abrechnungszentrum, wird dieses Feld in der Regel nicht ausgefüllt.


(21) IK des Leistungserbringers

Hier wird die IK des abrechnenden Leistungserbringers eingetragen.


(22) Behandlungsabbruch

Hier kann das Datum eines Behandlungsabbruchs eingetragen werden. Leider wird nicht zwischen einem Behandlungsabbruch und einem vorzeitigen erfolgreichen Ende der Behandlung unterschieden. Insofern kann dieses Feld auch leer gelassen werden.


(23) Begründung

Hier dokumentiert der Leistungserbringer die Begründung seiner Abweichungen/Korrekturen gemäß Anlage 3 HeilM-RL.


(24) Nach Rücksprache mit dem Arzt

Hier werden Details der Änderungen der Frequenz sowie der Wechsel von Gruppen- in Einzeltherapie oder umgekehrt dokumentiert. Möglicherweise notwendige Begründungen gehören in das Feld Begründung (23).

BVO: Bleibt leer, da die Entscheidung beim Leistungserbringer liegt.


(25) Stempel/Unterschrift des Leistungserbringers

Mit dem Praxisstempel und der Unterschrift eines berechtigten Mitarbeiters der Praxis bestätigt die/der Zugelassene die Einhaltung des Rahmenvertrags und die Richtigkeit der auf der Verordnung angegebenen Informationen.