Änderung der Heilmittel-Richtlinie zum 01.01.2021

Die Heilmittel-Richtlinie mit Gültigkeit ab dem 01.01.2021 führt ein gemeinsames Verordnungsformular für alle Fachbereiche ein. Für zahnärztliche Verordnungen bleibt weiterhin ein separates Formular (Z13) bestehen.

Die bisherige Regelfall-Systematik wird durch eine Verordnungsfall-Systematik ersetzt. Dabei wurde eine orientierende Behandlungsmenge pro Verordnungsfall eingeführt. Somit entfällt das Genehmigungsverfahren. Ein Verordnungsfall ist nun zusätzlich definiert durch die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes und bezogen auf den ausstellenden Arzt. Es wird nur noch zwischen vorrangigen und ergänzenden Heilmitteln unterschieden. Dabei kann der Arzt aber bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel verordnen.

Mehrere unterschiedliche Leitsymptomatiken können nun laut der neuen Heilmittel-Richtlinie buchstabenkodiert oder als Klartext auf der Verordnung angegeben werden. Außerdem wird die Frist für den spätesten Behandlungsbeginn von 14 auf 28 Tage erhöht. Falls diese Fristverlängerung aufgrund eines dringlichen Behandlungsbedarfs nicht bestehen soll, ist dies auf dem Verordnungsvordruck zu kennzeichnen.

Während Indikationsschlüssel zu Diagnosegruppen geändert werden, werden diese darüber hinaus zusammengefasst. So wird z. B. EX1, EX2 und EX3 zu EX zusammengefasst und im Bereich Physiotherapie gibt es beispielsweise nur noch 12 statt 21 Diagnosegruppen.

Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten dürfen nun bei bestimmten psychischen Erkrankungen Leistungen im Bereich Ergotherapie verordnen.

Sämtliche Neuerungen der Heilmittel-Richtlinie sind im aktuellen Heilmittelkatalog umgesetzt. Zu den größten Änderungen gehört, das alle Fachbereiche in einem Katalog vereint sind.

Für den schnellen Überblick sind die ICD-Codes den Diagnosegruppen, besonderen Verordnungsbedarfen und Diagnosen für den langfristigen Behandlungsbedarf zugeordnet. Ergänzt wird der Heilmittelkatalog außerdem durch Hinweise zur extrabudgetären Verordnung.