Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) zum 01.07.2017

Für die Bereiche Physikalische Therapie und Physiotherapie wurden sechs Indikationsschlüssel in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte definiert:

  • CD1 - Craniomandibuläre Störungen mit kurz-/mittelfristigem Behandlungsbedarf
  • CD2 - Craniomandibuläre Störungen mit länger dauerndem Behandlungsbedarf
  • ZNSZ - Angeborene Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des ZNS
  • CSZ - Chronifiziertes Schmerzsyndrom im Zahn-, Mund- und Kieferbereich
  • LYZ1 - Lymphabflussstörungen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf
  • LYZ2 - Lymphabflussstörungen mit prognostisch länger dauerndem Behandlungsbedarf

Heilmittel, die gemäß dem Katalog verordnet werden dürfen:
KG, MT, KG-ZNS, KG-ZNS-Kinder, WT, KT, ET, ÜB, MLD-30 und MLD-45

Im Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie wurden drei Indikationsschlüssel definiert:

  • SPZ - Störungen des Sprechens
  • SCZ - Störungen des oralen Schluckaktes
  • OFZ - Orofaziale Funktionsstörungen

Heilmittel, die gemäß dem Katalog verordnet werden dürfen:
Sprech- und Sprachtherapie 30, 45 oder 60 Minuten.

Weitere Regelungen der neuen Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte sind:

Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Auch die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte sieht analog zur vertragsärztlichen HeilM-RL Verordnungen außerhalb des Regelfalls vor. Diese sind der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse kann analog zur vertragsärztlichen Versorgung auf ein Genehmigungsverfahren verzichten. Informationen über die Durchführung bzw. den Verzicht auf ein Genemigungsverfahren bei zahnärztlichen Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls werden auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes bereitgestellt.

Langfristiger Heilmittelbedarf
Im Gegensatz zu der vertragsärztlichen Richtlinie wurde für den zahnärztlichen Bereich keine Diagnoseliste mit Indikationen für den Langfrsitigen Heilmittelbedarf beschlossen. Die Krankenkasse prüft hier auf Antrag des Versicherten, ob ein Langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt.

Gruppentherapie
Abweichend zur vertragsärztlichen Heilmittel-Richtlinie ist bei den zahnärztlichen Indikationen keine Gruppentherapie vorgesehen.

Vorrangige und ergänzende Heilmittel
Im Heilmittelkatalog Zahnärzte gibt es entegegen dem vertragsärztlichen Heilmittelkatalog keine optionalen, sondern nur vorrangige und ergänzende Heilmittel.

Kein „Durchstieg“ bei kurzzeitigem und mittelfristigem Behandlungsbedarf
Entgegen dem vertragsärztlichen Heilmittelkatalog besteht im neuen Heilmittelkatalog Zahnärzte in den Indikationsgruppen „D1" und „LYZ1" bei Indiaktionen mit kurzzeitigem bis mittelfristigem Behandlungsbedarf kein Durchstieg in die Indikationsgruppe „CD2" bzw. „LYZ2". Somit muss, wenn die Verordnungsmenge der Indikationsschlüssel CD1 und LYZ1 ausgeschöpft ist und die Therapie fortgesetzt werden soll, eine Verordnung außerhalb des Regelfalls ausgestellt werden. Diese muss dann von der Krankenkasse genehmigt werden.

Übergangsregelungen
Alle vor dem 01.07.2017 ausgestellten Rezepte werden ihre Gültigkeit über den 01.07.2017 hinaus behalten. Alle ab dem 01.07.2017 ausgestellten zahnärztlichen Heilmittelverordnungen müssen den Vorgaben der ab diesem Zeitpunkt gültigen HeilM-RL ZÄ entsprechen. Die Verordnung soll dann ausschließlich auf dem neu vereinbarten Verodnungsvordruck erfolgen. Der GKV-Spitzenverband hat seinen Mitgliedern empfohlen, für einen Übergangszeitraum von 3 Monaten noch die alte Mustervordrucke 16 anzuerkennen, soweit diese den übrigen Vorgaben der zum 01.07.2017 in Kraft tretenden HeilM-RL ZÄ entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Angabe einer zahnärztlichen Indikation und Diagnose sowie die Einhaltung der zulässigen Verordnungsmenge je Erst- und Folgeverordnung. Formlose Verordnungen sind ab dem 01.07.2017 nicht mehr möglich.

Neue Verordnungsvordrucke
Die neue Zahnärztliche Heilmittelverordnung im Format DIN A4 umfasst einen gemeinsamen Vordruck für „Physiotherapie und physikalische Therapie“ sowie für „Sprech- und Sprachtherapie“. Der Vordruck enthält alle möglichen Heilmittel sowie die Frequenz zum Ankreuzen. Der Vordruck enthält zudem zwei Felder für ICD-10 Codes, die aber aktuell nicht befüllt werden müssen, da über die Anwendung der ICD-Klassifikation im zahnärztlichen Bereich noch nicht entschieden ist.