Änderungen der Heilmittel-Richtlinie 01.11.2024

Die Blankoverordnung

Seit dem Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie 2021 sieht der Gesetzgeber eine neue Form der Verordnung von Heilmitteln vor: die Blankoverordnung. Hier überlässt der Verordner dem Heilmittelerbringer die Entscheidung über Dauer, Art und Intensität der Therapie.
 
Die per Blankoverordnung verordnungsfähigen Diagnosen müssen in einem Vertrag zwischen den Heilmittelverbänden und Krankenkassen festgelegt werden. Das ist bei den Physio- und Ergotherapeuten schon geschehen, bei den Podologen steht diese Vereinbarung noch aus. Die Logopäden sind sich mit den Kassen weitestgehend darüber einig, dass es Blankoverordnungen für sie nicht geben wird.

Die Verordner geben auf der Blankoverordnung ihre Diagnose mit Leitsymptomatik und gegebenenfalls die Therapieziele an. Der Therapeut entscheidet auf Grundlage seiner Befunderhebung über die Auswahl der passenden Heilmittel sowie über Frequenz und Behandlungsmenge. Blankoverordnungen sind nach Absatz 1 bei Maßnahmen der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach und Schlucktherapie sowie der Ernährungstherapie maximal 16 Wochen, bei Maßnahmen der podologischen Therapie maximal 40 Wochen ab Verordnungsdatum gültig. Weitere Punkte werden in den oben genannten Verträgen nach § 125a SGB V definiert.

Blankoverordnung in der Physiotherapie

Seit dem 01.11.2024 stellen Ärzte für 114 Diagnosen, die die Schulter betreffen, Physiotherapie als Blankoverordnung aus. Das heißt: Die Verordner stellen eine Diagnose und die Physiotherapeuten entscheiden selbst über die vorrangigen und ergänzenden Heilmittel (nach Heilmittelkatalog), Dauer und Frequenz der Behandlung. Die Therapeuten können auch auswählen, ob ein Patient eine Einzel- oder Gruppenbehandlung oder eine Doppelbehandlung erhalten soll. Verordnungen als Blankoverordnungen sind immer extrabudgetär, belasten also nicht das individuelle Heilmittelbudget der Ärzte.

Blankoverordnungen gibt es für Schulter-Diagnosen innerhalb der Diagnosegruppe EX, z. B. Arthrosen, Knorpelschäden, Weichteilläsionen sowie Frakturen, die operativ oder konservativ behandelt werden.

Hinweis: Sprechen medizinische Gründe gegen eine Blankoverordnung, können Verordner auch weiterhin konventionell verordnen.

Verordnung

Die Praxissoftware der Verordner erkennt anhand des ICD-10-Codes und der Diagnosegruppe, ob eine Blankoverordnung möglich ist und bietet den Ärzten dann an, eine Blankoverordnung auszustellen. Spricht aus medizinischen Gründen nichts gegen eine Blanko-VO klicken Ärzte diese in der Software an. Die Software kennzeichnet die Verordnung dann automatisch als Blankoverordnung. Möchten sie aus medizinischen Gründen keine Blankoverordnung ausstellen, ist dies auch möglich. Entscheiden sich Ärzte für eine Blankoverordnung, müssen sie darauf achten, dass in dem Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs“ „BLANKOVERORDNUNG“ eingetragen ist. Folgende Felder bleiben frei:

  • Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog
  • Ergänzendes Heilmittel
  • Anzahl der Behandlungseinheiten
  • Therapiefrequenz

Die Physiotherapeuten entscheiden, welche Heilmittel sie individuell für den jeweiligen Patienten auswählen – das kann sich von Termin zu Termin unterscheiden. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Mengen gibt es ein Ampelsystem. Darin ist je Diagnose die Höchstmenge der Behandlungseinheiten pro Blankoverordnung (16 Wochen Gültigkeit) in der grünen Phase festgelegt. Wird diese überschritten, greift die rote Phase. Behandlungseinheiten, die in der roten Phase erfolgen, werden mit 9 Prozent weniger vergütet.

Je nach Diagnose umfasst die grüne Ampelphase bis zu 18 Behandlungseinheiten für vorrangige Heilmittel und 6 Einheiten für ergänzende Heilmittel in der „kürzeren“ Ampelphase, während bei der „längeren“ Ampelphase bis zu 26 Behandlungseinheiten für vorrangige Heilmittel und bis zu 8 Einheiten für ergänzende Heilmittel in der grünen Phase vorgesehen sind. Die rote Ampel beginnt bei der „kürzeren“ Ampelphase ab der 19. Behandlungseinheit für vorrangige Heilmittel und ab der 7. Einheit für ergänzende Heilmittel. In der „längeren“ Ampelphase beginnt die rote Ampel ab der 27. Behandlungseinheit für vorrangige Heilmittel und ab der 9. Einheit für ergänzende Heilmittel.

Weitere Änderungen der Heilmittel-Richtlinie 2023/2024

Ebenfalls zum 01.10.2024 treten Vorgaben indikationsbedingter Zeitbedarfe bei Manueller Lymphdrainage in Kraft. Dadurch wird der § 18 Abs. 2 Nummer 7 neu gefasst und im Heilmittelkatalog werden dem Verzeichnis gebräuchlicher Abkürzungen weitere für MLD hinzugefügt. Außerdem gibt es dadurch Änderungen bei der Diagnosegruppe LY.
(BAnz AT 22.07.2024 B4)

Mit Inkrafttreten zum 01.01.2023 wurde die Liste der besonderen Verordnungsbedarfe um die ICD-10-Codes Z89.1, Z89.2, Z89.5 und Z89.6 sowie Z99.0 und Z99.1 ergänzt. Gleichzeitig wurde dadurch die vorher gelistete Diagnose Z89.- i.V.m. Z98.8 gestrichen.

Die Diagnoseliste für langfristigen Heilmittelbedarf wurde ebenfalls um mehrere Diagnosecodes erweitert. Im Detail sind das die ICD-10-Codes G60.0, G60.8, G70.2, G71.1, G71.2, G71.3 und G73.6*. Außerdem die Codes Q93.3 und Q93.5, sowie Z89.3, Z89.7 und Z89.8.
(BAnz AT 08.12.2022 B2)

Mit Inkrafttreten zum 12.04.2023 wurden Verordnungen im Rahmen der Fernbehandlung als neuer Absatz 3a des Paragrafen 3 in die Richtlinie aufgenommen.
(BAnz AT 11.04.2023 B1)

Mit Inkrafttreten zum 23.07.2024 wird der § 13b der HeilM-RL aufgehoben und der § 28 Abs. 1 (Nagelspangenkorrektur) ergänzt. Außerdem wurden einige redaktionelle Anpassungen des G-BA im Katalogteil bei den Maßnahmen der Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie und Ernährungstherapie vorgenommen.
(BAnz AT 22.07.2024 B4)

Mit Inkrafttreten zum 01.10.2024 werden der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf die zwei neuen ICD-10-Codes J84.10 und J84.80 für die Diagnosegruppe AT hinzugefügt.
(BAnz AT 02.08.2024 B2)