Änderungen der Heilmittel-Richtlinie 01.07.2025
Klarstellende Anpassung der Fernbehandlungsregelungen
In § 3 Absatz 3a wird nach Satz 8 folgender Satz eingefügt:
„Die Verordnerin oder der Verordner hat sowohl im Rahmen der Videosprechstunde als auch im Rahmen des telefonischen Kontaktes die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen.“
Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie
In der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB V, Abschnitt „Erkrankungen des Nervensystems“ wird nach der Zeile „G71.3“ die folgende Zeile eingefügt:
„G72.3 Periodische Lähmung PN/AT EN3/SB3“
Anmerkung:
Die Diagnose „G72.3 Periodische Lähmung“ bezieht sich auf eine seltene genetische Muskelerkrankung, bei der es zu wiederkehrenden Episoden von Muskelschwäche oder Lähmung kommt. Diese Episoden können durch verschiedene Faktoren wie körperliche Anstrengung, Stress oder Kälte ausgelöst werden.