Einführung der Blankoverordnung Ergotherapie zum 01.04.2024

Seit dem Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie 2021 sieht der Gesetzgeber eine neue Form der Verordnung von Heilmitteln vor: die Blankoverordnung. Hier überlässt der Verordner dem Heilmittelerbringer die Entscheidung über Dauer, Art und Intensität der Therapie.
 
Die per Blankoverordnung verordnungsfähigen Diagnosen müssen in einem Vertrag zwischen den Heilmittelverbänden und Krankenkassen festgelegt werden. Das ist bei den Ergotherapeuten schon geschehen, bei den Physiotherapeuten und den Podologen steht diese Vereinbarung noch aus. Die Logopäden sind sich mit den Kassen weitestgehend darüber einig, dass es Blankoverordnungen für sie nicht geben wird.

Die Verordner geben auf der Blankoverordnung ihre Diagnose mit Leitsymptomatik und gegebenenfalls die Therapieziele an. Der Therapeut entscheidet auf Grundlage seiner Befunderhebung über die Auswahl der passenden Heilmittel sowie über Frequenz und Behandlungsmenge. Blankoverordnungen sind nach Absatz 1 bei Maßnahmen der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach und Schlucktherapie sowie der Ernährungstherapie maximal 16 Wochen, bei Maßnahmen der podologischen Therapie maximal 40 Wochen ab Verordnungsdatum gültig. Weitere Punkte werden in den oben genannten Verträgen nach § 125a SGB V definiert.

Blankoverordnung in der Ergotherapie

Ärzte und Psychotherapeuten können für bestimmte Diagnosegruppen Ergotherapie als Blankoverordnung verordnen. Das heißt: Die Verordner stellen eine Diagnose und die Ergotherapeuten entscheiden über das Heilmittel (nach Heilmittelkatalog), Dauer und Frequenz der Behandlung. Verordnungen als Blankoverordnungen sind immer extrabudgetär, belasten also nicht das individuelle Heilmittelbudget.

Blankoverordnungen gibt es für Diagnosen innerhalb folgende Diagnosegruppen:

  • Diagnosegruppe SB1 (nur Ärzte)
  • Diagnosegruppe PS3 (Ärzte und Psychotherapeuten)
  • Diagnosegruppe PS4 (Ärzte und Psychotherapeuten)

Hinweis: Sprechen medizinische Gründe gegen eine Blankoverordnung, können Verordner auch weiterhin konventionell verordnen.

Verordnung

Die entsprechenden ergotherapeutischen Leistungen werden patientenindividuell in Zeitintervallen (ZI) zu je 15 Minuten abgegeben. Die Therapiezeit pro Behandlungstermin beträgt mindestens 30 Minuten und höchstens 180 Minuten. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Mengen gibt es ein Ampelsystem. Darin ist je Diagnosegruppe die Höchstmenge der Zeitintervalle pro Blankoverordnung (16 Wochen Gültigkeit inkl. Vor- und Nachbereitung sowie Verlaufsdokumentation) in den Phasen grün, gelb und rot festgelegt. Bei Phase rot erfolgt bei der Abrechnung ein Abschlag von 9% auf die Zeitintervalle.

Diagnosegruppe SB1: Phase grün 0 - 128 ZI, Phase gelb 129 - 176 ZI, Phase rot ab 177 ZI

Diagnosegruppe PS3: Phase grün 0 - 176 ZI, Phase gelb 177 - 200 ZI, Phase rot ab 201 ZI

Diagnosegruppe PS4: Phase grün 0 - 176 ZI, Phase gelb 177 - 200 ZI, Phase rot ab 201 ZI