Anpassung infolge des Psychotherapeutengesetzes
Mit Inkrafttreten zum 05.08.2025 wurde § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b der Heilmittel-Richtlinie an das Psychotherapeutengesetz angepasst. (BAnz AT 04.08.2025 B3)
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
- Im zweiten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- Nach dem zweiten Spiegelstrich werden folgende Spiegelstriche eingefügt:
„– Fachpsychotherapeutinnen für Erwachsene oder Fachpsychotherapeuten für Erwachsene,
– Fachpsychotherapeutinnen für Kinder und Jugendliche oder Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche sowie
– Fachpsychotherapeutinnen für Neuropsychologische Psychotherapie oder Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie“ - Der Klammerzusatz wird durch den folgenden Klammerzusatz ersetzt: „(im Folgenden bezeichnet als Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten)“
- Nach dem Klammerzusatz wird ein Punkt eingefügt.
In der Historie finden Sie die Änderungen der Heilmittel‑Richtlinie im Überblick – mit den jeweils gültigen Neuerungen und ihren Inkrafttretensdaten.

Der Heilmittelkatalog als Buch
Mit diesem Buch wurden die eher juristisch formulierten Heilmittel-Richtlinien bzw. der Heilmittelkatalog zu einer zuverlässigen und verständlichen Arbeitshilfe aufbereitet.
