Veränderung der Heilmittel-Richtlinie 2001 gegenüber 1992
Grundsätzlich war die Existenz einer Heilmittel-Richtlinie schon 2001 nicht neu. Die davor gültige Richtlinie wurde 1992 beschlossen und 1998 geändert.
Die Neufassung 2001 der Richtlinie war insgesamt umfassend. Neu war insbesondere der sogenannte Heilmittelkatalog.
Er enthält eine umfassende Auflistung von Diagnosen bzw. Leitsymptomatiken. Für jede Diagnose bzw. Leitsymptomatik ist festgehalten, welche Heilmittel in welchen Mengen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln ergeben.
Wesentliche Neuerung war, zunächst einen „typischen“ Krankheitsverlauf anzunehmen. Je Diagnose wurde vorgegeben, mit welchen Heilmitteln und Heilmittelmengen dieser sogenannte Regelfall zweckmäßig behandelt werden kann.
Verordnungen außerhalb des „Regelfalls“ waren möglich. Sie müssen jedoch vom Arzt begründet und vor Behandlungsbeginn durch die Krankenkasse des Patienten genehmigt werden.
Innerhalb eines Regelfalls wurden die einzelnen Verordnungen als Erst-, Folge- und Langfristverordnung gekennzeichnet.
Eine weitere Neuerung bestand darin, dass die Kommunikation zwischen verordnendem Arzt und Therapeuten intensiviert wurde.
Über einen neuen Verordnungsvordruck wurde der Arzt angehalten, Diagnose, Therapieziele, Befunde und ggf. weitere Besonderheiten an den Therapeuten zu übermitteln.
Der Therapeut wurde angehalten, nach Abschluss jeder Behandlungsserie (Verordnung) eine kurze Mitteilung über den Stand der Therapie an den verordnenden Arzt zurückzumelden. Der neue Verordnungsvordruck beinhaltete bereits den Vordruck für diese Rückmeldung.