Änderungen der Heilmittel-Richtlinie 2017 gegenüber 2011

Folgend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Heilmittel-Richtlinie 2011 zum 19.05.2016 gültig ab 01.01.2017 bzw. 01.07.2017, unter anderem zu Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements.


Langfristiger Heilmittelbedarf

Die Heilmittel-Richtlinie wurde um die Anpassung der Regelung des langfristigen Heilmittelbedarf § 8a ergänzt. Die Änderung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Neu ist, dass bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkatalogs vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V auszugehen ist. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren entfällt.

a) Langfristiger Heilmittelbedarf (§ 32 Absatz 1a SGB V) liegt vor, wenn sich aus der ärztlichen Begründung die Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf ergeben.

b) Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe ist von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.

c) Bei vergleichbaren, aber nicht in Anlage 2 gelisteten schweren dauer-haften funktionellen/strukturellen Schädigungen, ist ein Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlich.

d) Eine vergleichbare schwere dauerhafte funktionelle/strukturelle Schädigung kann bei Erkrankungen und Diagnosegruppen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf ausgeschlossen werden.

e) Von einer Dauerhaftigkeit oder Langfristigkeit ist auszugehen, wenn ein Therapiebedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr medizinisch notwendig ist.

f) Die Genehmigung kann unbefristet erfolgen, mehrere Jahre umfassen, darf aber ein Jahr nicht unterschreiten.

g) Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf können die dauerhaft notwendigen Heilmittel als Verordnungen außerhalb des Regelfalls verordnet werden, ohne dass der Regelfall durchlaufen werden muss.


Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements

Die Heilmittel-Richtlinie wurde um § 16a Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements ergänzt. Die Änderung der Heilmittel-Richtlinie im Rahmen des Entlassmanagements tritt am 01.07.2017 in Kraft.

Neu ist, dass die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements eine Heilmittelverordnung zur Erstversorgung ausstellen kann. Diese Verordnungen, die im Grundsatz nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs zu erstellen sind, haben folgende Besonderheiten:

a) Die Verordnung ist nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs vorzunehmen, jedoch nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung.

b) Gemäß dem Rahmenvertrag nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V vom 17.10.2016 sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ zu kennzeichnen (s.u.). Zudem muss das Entlassdatum angegeben sein. Dieses ist auf der Verordnung im Feld „Datum“ eingetragen. Des Weiteren sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements zusätzlich durch das einstellige Zeichen „4“ im Feld „Status“ gekennzeichnet.

c) Die Behandlung muss spätestens sieben Kalendertage nach der Entlassung aufgenommen werden.

d) Die Behandlung muss spätestens zwölf Tage nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die nicht innerhalb von zwölf Kalendertagen in Anspruch genommenen Behandlungen entfallen.

e) Andere Verordnungen und Regelfälle bleiben von der Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements unberücksichtigt.

Vordruck Entlassmanagement

 

Änderungen im Heilmittelkatalog

Bei der Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen wurden einige Änderungen vorgenommen.

Die wesentlichen Änderungen sind:

a) Im Verzeichnis der gebräuchlichsten Abkürzungen im Heilmittelkatalog wurde die Bezeichnung für „KG-Muko“ durch „Krankengymnastik zur Behandlung von schweren Erkrankungen der Atmungsorgane, z.B. bei Mukoviszidose oder bei Lungenerkrankungen, die der Mukoviszidose vergleichbare pulmonale Schädigungen aufweisen“ ersetzt.

b) Bei der Diagnosegruppe „Chronifiziertes Schmerzsyndrom CS“ wurde bei der Heilmittelverordnung im Regelfall „KTM“ durch „KMT“ ersetzt.

c) Bei den Diagnosegruppen „AT1/AT2/AT3 Störungen der Atmung“ wurde bei der Leitsymptomatik „c“ „spastische Atmungsstörungen“ durch „obstruktive Ventilationsstörungen“ ersetzt.

d) Bei der Diagnosegruppe „AT3 Störungen der Atmung bei Mukoviszidose“ wird „Muskoviszidose“ durch „Mukoviszidose“ ersetzt.

e) Bei den Diagnosegruppen „LY2 Lymphabflussstörungen“ und „LY3 Chronische Lymphabflussstörungen bei bösartigen Erkrankungen“ wurde bei der Heilmittelverordnung im Regelfall „MLD-30“ vor „MLD-45/MLD-60“ gestellt.