Heilmittelerbringer

Heilmittel dürfen an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nur durch solche Dienstleister erbracht werden, die durch die GKV zugelassen sind (§ 124 SGB V). Die weiteren Beziehungen zwischen der GKV und den Leistungserbringern von Heilmitteln sind in § 125 SGB V geregelt.

Heilmittelerbringer in diesem Sinne sind u. a.

  • Physiotherapeuten
  • Masseure
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeuten (Logopäden)
  • Ergotherapeuten
  • Podologen (med. Fußpfleger)
  • Ernährungstherapeuten